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{"id":7179,"date":"2012-04-29T22:00:00","date_gmt":"2012-04-29T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cmm360.swisscrmforum.com\/wp\/artikel\/neuer-wein-in-alten-schlaeuchen\/"},"modified":"2012-04-29T22:00:00","modified_gmt":"2012-04-29T20:00:00","slug":"neuer-wein-in-alten-schlaeuchen","status":"publish","type":"artikel","link":"https:\/\/staging.cmm360.ch\/wp\/artikel\/neuer-wein-in-alten-schlaeuchen\/","title":{"rendered":"Neuer Wein in alten Schl\u00e4uchen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kommentar von Dr. Robert G. Briner zum revidierten Lauterkeitsrecht auf 1. April 2012:<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Auf den ersten Blick ist die Revision des UWG (Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) umfangreich und griffig. Der zweite Blick relativiert.<\/strong><\/p>\n<p>Jahrelang bombardierten Politiker jeglicher Couleur Parlament und Bundesrat mit Motionen, um l\u00e4stige oder missbr\u00e4uchliche Praktiken gesetzlich zu verbieten. Die meisten Vorst\u00f6sse z\u00e4hlt man im Bereich der Telefonwerbung, mit welcher sich einige wenige hemmungslose Versicherungsbroker unangenehm profilieren, sehr zum Schaden der seri\u00f6sen Unternehmen. Andere Erscheinungen sind nicht minder l\u00e4stig, treten aber nur in Teilbereichen auf. Jeder Jurist, der sich mit der Eintragung von Marken besch\u00e4ftigt, kennt die Briefe der Betreiber von angeblichen Markenregistern, die dem Inhaber einer neuen Marke vorgaukeln, er m\u00fcsse seine Marke noch extra in ein Register eintragen, um gesch\u00fctzt zu sein, oft geschickt getarnt als \u201eoffizielle Rechnung\u201c. Auch das ber\u00fchmte \u201eKleingedruckte\u201c (Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, AGB) war ein im Parlament oft vorgetragenes \u00c4rgernis. Und jeder kennt die hohlen Ank\u00fcndigungen, man habe ein Traumauto gewonnen, und jeder ist schon zu einer Werbefahrt mit dem Car mit Gratis-Mittagessen eingeladen worden.<\/p>\n<p>Diese und weitere Erscheinungen hat der Bundesrat am 2. September 2009 in einer Botschaft zusammengefasst und dem Parlament eine entsprechende Revision des UWG vorgeschlagen. Wie \u00fcblich hat das Parlament heftig debattiert bei Telefonwerbung kann halt auch jeder mitreden, beim Kleingedruckten auch\u2026 und noch ein paar weitere Dinge in die Vorlage gepackt. Die Vorlage w\u00e4re wegen der AGB-Bestimmung fast gescheitert.<\/p>\n<p><strong>Die \u00c4nderungen treten am 1. April 2012 in Kraft, die \u00c4nderung betreffend die AGB auf den 1. Juli 2012. Hier ein \u00dcberblick f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n<p>Eintragung in Verzeichnissen und Anzeigenauftr\u00e4ge. Gem\u00e4ss dem neuen Art.3 lit p UWG handelt unlauter, wer mittels Offertformularen und \u00c4hnlichem f\u00fcr Eintragungen in Register oder f\u00fcr Anzeigenauftr\u00e4ge wirbt oder sie direkt als \u201eRechnung\u201c verschickt, ohne dass er, wie es im Gesetz ausdr\u00fccklich heisst, \u201ein grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verst\u00e4ndlicher Sprache\u201c (\/!) darauf hinweist, dass es sich um nichts Offizielles handelt, unter Angabe der Laufzeit (z.B. Dauer des Eintrags im Register), des Gesamtpreises und anderer typischer Medieninformation (geographische Verbreitung, Auflage usw.). Gem\u00e4ss Art.3 lit.q ist das Versenden von \u201eRechnungen\u201c immer unlauter. Damit wird einer vergleichsweise kleinen Gruppe von Anbietern ein Pr\u00fcgel zwischen die Beine geworfen. Offen bleibt, was es n\u00fctzt. Wer unn\u00f6tigerweise eine Rechnung von wenigen hundert Franken bezahlt, muss sehr viel mehr Geld in die Hand nehmen, um dieses Geld wieder zur\u00fcckzubekommen. Und unlauter waren diese Praktiken schon bis anhin, es stand bloss nicht ausdr\u00fccklich im Gesetz.<\/p>\n<p>Schneeballsysteme, Werbefahrten. Der neue Art.3 lit.r UWG verbietet Gewinnspiele und \u00c4hnliches im Schneeballsystem. Die Formulierung der neuen Bestimmung ist aber nicht besonders gut geraten. Experten betonen, dass die Abgrenzung zum erlaubten Multi-Level-Marketing nicht klar genug sei. Entstehungsgeschichtlich handelt es sich um eine Bestimmung, die man eigentlich seinerzeit im Lotteriegesetz wollte, und die jetzt weil die UWG-Revision grad eine Gelegenheit bot am falschen Ort und in schlechter Formulierung im UWG steht. Der neue Art.3 lit.t UWG verbietet \u201eGewinne\u201c, die einem angek\u00fcndigt werden, ohne dass das der Wahrheit entspricht, oder die man erst bekommt, wenn man etwas kauft, eine kostenpflichtige Nummer anruft, oder f\u00fcr die man sich gar der Tortur einer Werbefahrt unterzieht. Dass den in diesem Bereich w\u00fctenden \u00fcblen Zust\u00e4nden etwas entgegengesetzt wird, ist sicher zu begr\u00fcssen. Aber auch hier gilt: der get\u00e4uschte Konsument muss eigenes Geld in die Hand nehmen und die Werbefahrt hat er bereits \u00fcber sich ergehen lassen\u2026<\/p>\n<p>Impressumspflicht, e Commerce und Robinson-Stern. Der neue Art.3 lit.s UWG verlangt bei elektronischer Werbung ein sogenanntes Impressum, wie es im Bereich der Europ\u00e4ischen Union schon lange erforderlich ist. Anzugeben sind Identit\u00e4t es Werbenden, Kontaktm\u00f6glichkeiten usw. Ferner muss auf Online-Bestell-Plattformen der Ablauf strukturiert so gestaltet sein, dass am Schluss der zu bezahlende Gesamtpreis steht, und man dort noch abbrechen kann. Das war an sich ein \u00fcberf\u00e4lliger Nachvollzug von europ\u00e4ischem Recht. Es ist nur so, dass die ganz \u00fcberwiegende Masse der Anbieter das schon bisher so gehandhabt hat. Ob diejenigen, die lieber in Graubereichen operieren, von der neuen Bestimmung wirksam abgeschreckt werden, wird man sehen m\u00fcssen. Auch zu begr\u00fcssen ist, dass ab 1. April 2012 die Missachtung des Robinson-Sterns im Directory gem\u00e4ss Art.3 lit.u UWG unlauter ist. Auch das trifft, wie man weiss, nur die Unseri\u00f6sen, die \u00fcblicherweise nicht im Schweizer Direkt-Marketing-Verband sind und der Branche Schaden zuf\u00fcgen. Aber auch hier: was f\u00e4ngt man damit an, dass der Anruf sp\u00e4tabends unlauter war? Die St\u00f6rung ist passiert, das unerw\u00fcnschte Telefon passiert.<\/p>\n<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen. Der bisherige Art.8 UWG definierte unlautere AGB so trickreich, dass die Bestimmung praktisch offiziell als \u201etoter Buchstabe\u201c galt. Das Parlament hat den Wortlaut von Art.8 UWG abge\u00e4ndert. Bisherige Analysen der Juristengemeinde fallen sehr ern\u00fcchternd aus. Die Bestimmung ist anders, aber in der Praxis wohl kaum besser.<\/p>\n<p>Also Ern\u00fcchterung auf der ganzen Ebene? Im Kern eben leider schon, auch wenn die Stossrichtung gut gemeint war. Die UWG-Revision bringt allerdings auch eine weitere Neuerung, n\u00e4mlich ein erweitertes Klagerecht des Bundes. Danach kann der Bund gegen unlautere Anbieter klagen, wenn er es im gesamtschweizerischen Interesse f\u00fcr wichtig erachtet. Ob der Bund dann tats\u00e4chlich gegen Telefonwerbung trotz Robinson-Stern klagt, oder die Impressumspflicht durchsetzt, oder Strafanzeigen wegen Werbefahrten erhebt: das wird man sehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><i>Dr. Robert G. Briner ist Partner der Kanzlei CMS von Erlach Henrici AG. Der Rechtsexperte befasst sich seit 25 Jahren mit Technologierecht und ist Vortragender am Call Center Summit von ZfU. www.cms-veh.com<\/i><\/p>\n<p>Autor: Dr. Robert G. Briner<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommentar von Dr. Robert G. Briner zum revidierten Lauterkeitsrecht auf 1. 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